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Hundesteuer - Anmeldung


Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde Sibbesse.

Jede/r Hundehalter/-in muss

  • ihren/seinen Hund durch einen Transponder (Chip) kennzeichnen lassen (Kennzeichnungspflicht gem. § 4 NHundG)
    Die Kennzeichnung per Chip hat bis zum 6. Lebensmonat des Hundes zu erfolgen. Eine bereits vorhandene Tätowierung ersetzt die Kennzeichnungspflicht nicht.
    • Wenden Sie sich diesbezüglich an einen Tierarzt.
  • eine Haftpflichtversicherung für den Hund abschließen (Versicherungspflicht gem. § 5 NHundG)
    Der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung hat bis zum 6. Lebensmonat des Hundes zu erfolgen, und zwar mit Mindestversicherungssummen von 500.000,00 € für Personen- und 250.000,00 € für Sachschäden.
    • Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an ein Versicherungsunternehmen.
  • ab dem 01.07.2013 die erforderliche Sachkunde besitzen (Sachkundenachweis gem. § 3 NHundG)
    Der Sachkundenachweis (Hundeführerschein) soll bestimmte Kenntnisse über die Erziehung und Haltung und von Hunden vermitteln und unter Beweis stellen. Der Sachkundenachweis ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen. Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen die fachbehördlich anerkannt sind.

Die erforderliche Sachkunde hat automatisch u.a. wer:

    • innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens 2 Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat,
    • eine Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde erfolgreich abgelegt hat,
    • einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält und muss demzufolge den Hundeführerschein nicht erwerben.
  • ab dem 01.07.2013 ihren/seinen Hund beim Zentralen Register anmelden (Registrierungspflicht gem. § 6 NHundG)
    Die Mitteilung muss entweder:
    • im Internet unter der Adresse: www.hunderegister-nds.de oder
    • telefonisch unter der Telefonnummer: 0441-39010400 oder
    • schriftlich an die Adresse: GovConnect GmbH als beliehene Unternehmerin -Nds. Hunderegister-, Nadorster Straße 228, 26123 Oldenburg erfolgen.
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Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport